Im Rahmen eines Streits unter Gesellschaftern kann auch der Entzug der Geschäftsführungsbefugnis in Betracht kommen. Dies ist immer dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GbR dem Gesellschafter die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung übertragen hat. Auch hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Verhältnis zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und den übrigen Gesellschafter durch ein Verhalten des geschäftsführenden Gesellschafter so nachhaltig geschädigt ist, dass es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft beeinflusst.
Ist die GbR nicht für einen bestimmten Zeitraum begründet, kann ein Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen. Ein Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht nicht ausschließen. Die Kündigung wird je nachdem, was im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, zur Folge, dass die Gesellschaft ausgelöst wird und das Gesellschaftsvermögen auseinandergesetzt wird oder wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorhanden ist, von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Wenn kein Gesellschaftsvertrag vorliegt
Häufig verfügen GbRs über keinen Gesellschaftsvertrag. Dies rächt sich bei Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern, denn die Regeln des Gesetzgebers stellen häufig kaum Hilfestellungen bei Streits unter Gesellschaftern da. Ohne Regelungen darüber wie ein Gesellschafter aus einer GbR ausscheiden kann bleibt nur die Möglichkeit die Gesellschaft zu liquidieren. Dies entspricht in den allermeisten Fällen nicht dem Wunsch der Gesellschafter, denn dies führt dazu, dass das von den Gesellschaftern geschaffene Unternehmen zerstört wird. Sind die Gesellschafter jedoch zerstritten ist es schwierig auf dem Verhandlungswege eine Einigung zu erzielen.
Ohne Gesellschaftsvertrag kann eine Gesellschafter einer GbR aus dieser nicht ausgeschlossen werden, auch wenn in seiner Person eine wichtiger Grund vorliegt. Denn zwingende Voraussetzung für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR ist neben eines wichtigen Grundes auch das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages mit einer sogenannten Fortsetzungsklausel. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und die Gesellschafterversammlung fasst einen einstimmigen Beschluss unter Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen Gesellschafters kann dies zum Ausschluss des Gesellschafters führen.
Ausschluss eines Gesellschafters
Für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR muss ein wichtiger Grund vorliegen. In Betracht kommen hier neben im Gesellschaftsvertrag der GbR ausdrücklich genannter wichtiger Gründe, Verhalten eines Gesellschafters dass den übrigen Gesellschaftern den Verbleib des Gesellschafters in der GbR unzumutbar macht. Das kann Verhalten sein, dass gegenüber der Gesellschaft als Unternehmen unzumutbar ist oder das gegenüber Mitgesellschaftern unzumutbar ist. Von der Rechtsprechung als wichtiger Grund anerkannt ist, die Beschimpfung von Mitgesellschaftern, das schuldhafte Erwecken falscher Verdachtsmomente strafbaren Handelns gegenüber Mitgesellschaftern, Übervorteilen der Gesellschaft, schwerwiegende Verstöße gegen die gesellschaftsrechtlichen Pflichten, insbesondere das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot. Auch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann als wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GbR in Betracht kommen, wenn es zu Streit unter den Gesellschaftern kommt.
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR kann die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters erleichtern oder erschweren oder sogar absolute Ausschlussgründe bestimmen.